Seit Januar 2019 sind Jobtickets und Zuschüsse des Arbeitgebers für öffentliche Verkehrsmittel zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei, aber nur, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Hierdurch mindert sich die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer in seiner Lohnsteuererklärung in Anspruch nehmen kann. Wenn bestehendes Gehalt in ein Jobticket umgewandelt wird, gilt diese Regelung nicht.
Nun soll rückwirkend die umweltschonende Mobilität durch eine neue Pauschalbesteuerung gefördert werden: 25 Prozent muss der Arbeitgeber an den Fiskus entrichten, wenn er die Kosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übernimmt oder ein Jobticket finanziert – auch wenn es sich um eine Umwandlung vorhandenen Arbeitslohns handelt. Ein Beitrag an die Sozialversicherungen entfällt ebenso. Der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale in diesem Fall in voller Höhe als Werbungskosten angeben. Arbeitgeber können bei verdienten Angestellten die Steuern für Fahrten übernehmen und damit Anerkennung aussprechen.
Nicht nur über die Steuerübernahme beim Jobticket, sondern auch über das Prepaid-Kreditkartenmodell kann ein Unternehmer seinen Angestellten Anerkennung aussprechen – mit freiwilligen Sonderleistungen, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Der Mitarbeiter erhält keinen zu versteuernden Barlohn, sondern eine Prepaid-Kreditkarte, mit der er bei definierten Unternehmen einkaufen kann. Liegt der Wert der Karte und anderer steuerfreier Sachleistungen im Monat unter 44 EUR, bleibt der Sachbezug steuerfrei. Wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR überschritten, kann der Unternehmer die Steuern mit 30% übernehmen.
Quelle : https://www.sage.com/de-de/blog/lohnsteuer-2020-gesetzliche-aenderungen-und-neue-richtlinien/