Steuervergünstigungen für E-Firmenwagen bis 2030

Steuerberater Partnerschaft mbB

Mobilität bei niedrigem CO2-Ausstoß wird in mehreren Fällen gefördert. Die Privatnutzung eines Elektro- und Plug-In-Hybrid-Firmenwagens wird weiter mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises je Monat versteuert. Dies gilt für Fahrzeuge mit einer CO2-Emission von maximal 50 Gramm pro Kilometer bis 2025, wenn die Reichweite des E-Antriebs bis zu 60 Kilometer beträgt und bis 2030, wenn der E-Antrieb mindestens 80 Kilometer schafft.

Für Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emission und einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000 Euro beträgt der monatliche geldwerte Vorteil sogar nur 0,25 Prozent des Listenpreises anstatt 1 Prozent. Die Regelung soll bis Ende 2030 gelten und das etwas schleppend angelaufene Angebot ins Rollen bringen.

Dazu kann ein Arbeitnehmer seinen E-Firmenwagen steuerfrei beim Arbeitgeber aufladen, wenn der Arbeitgeber das gestattet und das ebenso bis Ende 2030. Eine Vergleichsrechnung unter Steueraspekten hilft sicherlich bei der Entscheidung für oder gegen ein E-Mobil.

Steuererleichterungen gelten aber nicht nur für E-Autos, sondern auch für E-Fahrräder, Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder. Diensträder sollen bis 2030 auch privat steuerfrei genutzt werden dürfen und wer ein Fahrrad von seinem Arbeitgeber übereignet bekommt, muss nur eine pauschalisierte Lohnsteuer zahlen. Ab Januar 2020 können Unternehmen bei der Anschaffung aller Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder nicht nur die Abnutzung, sondern auch 50 Prozent Sonderabschreibung geltend machen.

Auch bei der Gewerbesteuer können Unternehmen mit E-Fahrzeugen sparen: Der Miet- oder Leasingaufwand wird nur hälftig hinzugerechnet, wenn der Vertrag zwischen dem 31.12.2019 und 2030 geschlossen wurde.

Quelle : https://www.sage.com/de-de/blog/lohnsteuer-2020-gesetzliche-aenderungen-und-neue-richtlinien/

Schreibe einen Kommentar